LAG Köln - Urteil vom 16.06.2016
7 Sa 359/16
Normen:
III KSchG § 1 II u.; BGB § 615; BGB § 622 I; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1516/15

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 359/16

DRsp Nr. 2020/8828

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung

Einzelfall zum Vorrang der Änderungskündigung vor einer betriebsbedingten Beendigungskündigung.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Lkw-Fahrers, weil von zehn ursprünglich für einen Kunden eingesetzten Fahrern nach teilweiser Kündigung des Auftrags nur noch sechs Fahrer eingesetzt werden können, so hat er zur Begründung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung darzulegen, warum die Auswahl derjenigen Fahrer, die nach der Teilkündigung auf den verbleibenden Fahrzeugen weiter für den Auftrag in der bisherigen Weise tätig werden konnten, nicht auch auf den gekündigten Arbeitnehmer fiel.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2016 in Sachen2 Ca 1516/15 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

III KSchG § 1 II u.; BGB § 615; BGB § 622 I; BGB § 623;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vermeintlich fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 18.06.2015, von deren Wirksamkeit abhängiger Annahmeverzugsansprüche des Klägers sowie - im Wege der Widerklage - um vermeintliche Gegenansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.

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