LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2014
2 Sa 372/13
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4260/12

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung hinsichtlich des Arbeitsbeginns

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 372/13

DRsp Nr. 2015/2335

Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung hinsichtlich des Arbeitsbeginns

1. Auch ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung konkretisiert sich ein Arbeitsverhältnis hinsichtlich des Arbeitsbeginns auf die jahrelang beibehaltene Übung (hier: Arbeitsbeginn 06:00 Uhr). 2. Eine Änderungskündigung, durch die der Arbeitsbeginn auf 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr verlegt werden soll, ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn es im Betrieb keinen anderen Arbeitnehmer gibt, der um 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr seine Arbeit beginnt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2012 - Aktenzeichen 21 Ca 4260/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten.

Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen, das alleine in seiner Niederlassung in A mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt.