LAG Berlin - Urteil vom 09.05.2003
6 Sa 42/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 47
DB 2003, 1632
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 18919/02

Sozialauswahl; Vergleichbarkeit; berechtigte betriebliche Bedürfnisse

LAG Berlin, Urteil vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 42/03

DRsp Nr. 2003/9450

Sozialauswahl; Vergleichbarkeit; berechtigte betriebliche Bedürfnisse

»Aus einer mehrjährigen Tätigkeit gewonnene Fachkenntnisse und ressortspezifische Kontakte nehmen den Redakteuren des Ressorts einer Tageszeitung weder die Vergleichbarkeit mit einem entlassenen Kollegen, der im Laufe der Jahre bereits in verschiedenen Ressorts tätig war, noch begründen sie ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis, das einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstünde.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der am ...... 1954 geborene Kläger ist studierter Politologe. Er wurde zum 1. Oktober 1990 als Redakteur für die Redaktion der B. Z. eingestellt und zuletzt als Lokalredakteur für die Bezirke Sp. und R. eingesetzt.

Vor dem Hintergrund von Auflagenverlust und Anzeigenrückgang beschloss die Beklagte am 5. März 2002 den Umfang ihrer Lokalberichterstattung einzuschränken und durch Reduzierung dieses Bereichs von sechs auf vier Redakteure Personalkosten zu sparen. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte sie deshalb unter anderem dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2002 fristgemäß zum Jahresende und stellte ihn auch sofort von der Arbeit frei.