Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.
Die am 01.06.1943 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 21.04.1986 bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen mit Objekten im Großraum B , beschäftigt. Zuletzt war die Klägerin im Objekt E W in B mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,75 Stunden (montags - freitags 6.00 Uhr - 11.45 Uhr, samstags von 8.00 Uhr - 10.30 Uhr) gegen einen Stundenlohn von 15,25 DM brutto tätig, ihr monatliches Einkommen betrug ca. 1.885,-- DM.
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