LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.09.2010
26 Sa 50/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 14241/09

Sozialauswahl im gemeinschaftlichen Betrieb; unbegründete Kündigungsschutzklage gegen betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe von Aufgaben von Servicetechnikern aufgrund Interessenausgleich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 50/10

DRsp Nr. 2011/6578

Sozialauswahl im gemeinschaftlichen Betrieb; unbegründete Kündigungsschutzklage gegen betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe von Aufgaben von Servicetechnikern aufgrund Interessenausgleich

1. Auf die Frage, ob die Servicemitarbeiter der verschiedenen Netzebenen (NE 2 einerseits - NE 3 und NE 4 andererseits) hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit vergleichbar beschäftigt waren, kam es im Ergebnis nicht an. Der Kläger hätte auch bei Einbeziehung der Servicemitarbeiter der NE 2 nicht zu den weiterzubeschäftigenden Mitarbeitern gehört. 2. Auch die im Innendienst als Disponenten/Planer beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten waren in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen. Der Kläger war mit diesen Mitarbeitern schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beklagte ihm nach dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2000 Arbeitsaufgaben in diesem Bereich nicht ohne eine vorherige Änderung der Arbeitsbedingungen hätte zuweisen dürfen. Unabhängig davon hätte der Kläger auch bei Einbeziehung dieser Personengruppe zu den zu entlassenden Mitarbeitern gehört.