Die Klägerin ist 1952 geboren, verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Nach einer Vorbeschäftigung als Lehrerin in C und F ist sie seit dem 1. September 1984 an der B tätig, gegenwärtig als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Die B ist eine Einrichtung, die der beklagte Freistaat als Rechtsnachfolger der früheren DDR führt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (
Mit Bescheid vom 2. Februar 1993 setzte der Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit nach §
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