Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, zu deren sozialen Rechtfertigung sich die Beklagte auf betriebsbedingte Gründe beruft. Der Kläger bestreitet das Vorliegen solcher Gründe und rügt die vorgenommene Sozialauswahl.
Der Kläger, am 23.04.1961 geboren, gelernter Bürokaufmann, trat am 15.08.1995 "als Ausbilder im Bereich Bürokaufleute" in die Dienste der Beklagten.
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