LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2004
12 (3) Sa 1104/04
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 47
DB 2004, 2588
LAGReport 2005, 79
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 201/04

Sozialauswahl bei einzelvertraglichem Kündigungsschutz - vorrangige Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 12 (3) Sa 1104/04

DRsp Nr. 2004/15880

Sozialauswahl bei einzelvertraglichem Kündigungsschutz - vorrangige Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit

»1. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, die - unmittelbar durch Einschränkung der arbeitgeberseitigen Kündigungsmöglichkeit oder mittelbar durch Anrechnung unternehmensfremder Vordienstzeiten - einem Arbeitnehmer erhöhten Kündigungsschutz zugesteht, wirkt sich zu seinen Gunsten im Rahmen der Sozialauswahl aus, wenn die Vereinbarung wegen vorliegender Sachgründe keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den durch § 1 Abs. 3 KSchG vermittelten Bestandsschutz der anderen Arbeitnehmer bedeutet.2. Der Arbeitgeber hat bei seiner Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 3 KSchG regelmäßig die "Betriebszugehörigkeit" vor anderen Sozialkriterien zu berücksichtigen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, zu deren sozialen Rechtfertigung sich die Beklagte auf betriebsbedingte Gründe beruft. Der Kläger bestreitet das Vorliegen solcher Gründe und rügt die vorgenommene Sozialauswahl.

Der Kläger, am 23.04.1961 geboren, gelernter Bürokaufmann, trat am 15.08.1995 "als Ausbilder im Bereich Bürokaufleute" in die Dienste der Beklagten.