I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 19.11.2005 zum 31.12.2005 (Kopie Bl. 10 f. d. A.) wegen der Schließung des Standorts M , wo der Kläger seit dem 01.07.1999 als sog. Teamexperte tätig war. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Von der weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 08.06.2006 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Kündigung scheitere bereits an der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass der Kläger Vater zweier Kinder sei.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2006 -
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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