LAG Köln - Urteil vom 08.03.2007
6 Sa 1056/06
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, 3 § 23 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 325
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11241/05

Sozialauswahl auch bezüglich räumlich weit entfernter Betriebstätte

LAG Köln, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1056/06

DRsp Nr. 2007/11612

Sozialauswahl auch bezüglich räumlich weit entfernter Betriebstätte

»Auch Arbeitnehmer eines räumlich weit entfernten Betriebsteils müssen in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einbezogen werden.«

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, 3 § 23 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 19.11.2005 zum 31.12.2005 (Kopie Bl. 10 f. d. A.) wegen der Schließung des Standorts M , wo der Kläger seit dem 01.07.1999 als sog. Teamexperte tätig war. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Von der weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 08.06.2006 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Kündigung scheitere bereits an der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass der Kläger Vater zweier Kinder sei.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2006 - 6 Ca 11241/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.