Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg [4 O 178/17] wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Lüneburg sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 113.567,09 EUR festgesetzt.
I.
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