Die Parteien streiten in den vom Senat verbundenen Verfahren um die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigungen der Arbeitsverhältnisse, die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) begehren darüber hinaus noch die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung. Streitbefangen ist insbesondere die Frage, ob die Kündigungen wegen eines Betriebsüberganges (§ 613 a BGB) erfolgten.
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