BAG - Beschluß vom 04.05.1993
1 ABR 57/92
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; GewO §§ 105i, 105a, 105b, 105c; LuftVG §§ 1-32b; 2. DVLuftBO § 8 Abs. 4, § 10; GG Art. 140 (i.V.m. WRV Art. 139);
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 29/90
LAG Frankfurt/Main, vom 02.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 142/91

Sonntagsarbeit von Wartungstechnikern an Flugsimulatoren

BAG, Beschluß vom 04.05.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 57/92

DRsp Nr. 2000/1244

Sonntagsarbeit von Wartungstechnikern an Flugsimulatoren

»1. Das Luftverkehrsgesetz verdrängt für Luftverkehrsunternehmen nicht die Vorschriften der GewO über die Arbeit an Sonntagen (§§ 105 a bis 105 i). 2. Die Wartungstechniker von Flugsimulatoren können zur Sonntagsarbeit verpflichtet werden, wenn sie Arbeiten verrichten sollen, die nach der Natur eines Luftverkehrsunternehmens einen Aufschub nicht gestatten. Dies ist der Fall, wenn für die Arbeit am Sonntag eine besondere Dringlichkeit besteht. Der Arbeitgeber hat in nachvollziehbarer Weise die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Unaufschiebbarkeit der Sonntagsarbeit ergibt.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; GewO §§ 105i, 105a, 105b, 105c; LuftVG §§ 1-32b; 2. DVLuftBO § 8 Abs. 4, § 10; GG Art. 140 (i.V.m. WRV Art. 139);

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs einer Einigungsstelle. Gegenstand des Einigungsstellenspruchs ist ein Schichtplan, der für Wartungstechniker an Flugsimulatoren Sonntagsarbeit vorsieht.

Der Arbeitgeber betreibt ein großes deutsches Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main. Antragsteller ist der beim Arbeitgeber gebildete Betriebsrat.