BAG - Urteil vom 11.06.1992
6 AZR 122/91
Normen:
BAT § 15 Abs. 6, 6 a Unterabs. 3, Abs. 8 Unterabs. 4, § 17 Abs. 5 S. 1, § 35 Abs. 3 Unterabs. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 2224
NZA 1993, 373
AuA 1993, 284
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 17.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 70/90
LAG Niedersachsen, vom 19.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1382/90

Sonntagsarbeit - Freizeitausgleich an Wochenfeiertag

BAG, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 122/91

DRsp Nr. 1996/6249

Sonntagsarbeit - Freizeitausgleich an Wochenfeiertag

»Wird Arbeitszeit, die nach dem Dienstplan auf einen Sonntag fällt, nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT durch Freizeit an einem Wochenfeiertag ausgeglichen, steht dem Angestellten gemäß § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 4 BAT für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) zu. Dieser Zahlungsanspruch setzt nicht voraus, daß für den Angestellten an dem Wochenfeiertag, an dem der Ausgleich erfolgt, dienstplanmäßige Arbeitszeit vorgesehen war (Klarstellung und Abgrenzung gegenüber den Senatsurteilen vom 4.8.1988 - 6 AZR 269/86 - ZTR 1989, 112 und vom 22.3.1990 - 6 AZR 457/88 - ZTR 1990, 379).«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 6, 6 a Unterabs. 3, Abs. 8 Unterabs. 4, § 17 Abs. 5 S. 1, § 35 Abs. 3 Unterabs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers bei Gewährung von Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an Wochenfeiertagen.