BAG - Urteil vom 15.04.1999
3 AZR 384/9
Normen:
AAÜG (Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 31.07.1991) § 2 Abs. 2, Anlage 1 Nr. 17 ; AObbZ (Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR vom 1. Juli 1983) § 4 ; EinigungsV Anlage II Kapitel VIII H III Nr. 6; SGB VI § 252a Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 17.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 38/95

Sonderzuwendungen: Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen ein Bundesland

BAG, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 384/9 - Aktenzeichen 1 AZR 141/97

DRsp Nr. 2002/15218

Sonderzuwendungen: Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen ein Bundesland

Einem Arbeitnehmer (hier: Balletttänzer), der zuletzt bei einer städtischen Einrichtung tätig war, stehen mangels Passivlegitimation keine Zuwendungsansprüche gegen ein Bundesland zu.

Normenkette:

AAÜG (Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 31.07.1991) § 2 Abs. 2, Anlage 1 Nr. 17 ; AObbZ (Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR vom 1. Juli 1983) § 4 ; EinigungsV Anlage II Kapitel VIII H III Nr. 6; SGB VI § 252a Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der am 19.04.1943 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.1963 bis 31.07.1982 als Ballettänzer zuletzt an den Städtischen Bühnen E beschäftigt. Aus altersbedingten Gründen gab er diese Tätigkeit auf. In der Zeit zwischen dem 01.08.1982 und dem 31.12.1991 erhielt er eine berufsbezogene Zuwendung in Höhe von monatlich DM 505,25 von den Städtischen Bühnen E deren Zahlung ab 01.01.1992 eingestellt wurde.