Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.1994 zunächst als Produktmanager und ab dem 01.07.1994 als Sachbearbeiter in der Abteilung "neue Produkt- und Vermarktungsansätze" in Bonn tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eigener Kündigung des Klägers vom 17.11.1995 mit Ablauf des 31.12.1995.
Die Voraussetzungen der Zahlung einer Sonderzuwendung, die der Kläger mit der vorliegenden Klage für das Jahr 1995 geltend gemacht hat, sind in § 4 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien wie folgt geregelt:
Die DeTeMobil zahlt je Kalenderjahr eine Sonder-
zuwendung in Höhe der Vergütung nach Absatz (1)
jeweils im Monat November. Die Sonderzuwendung
vermindert sich um 1/12 für jeden Monat, für den keine
Vergütung gezahlt worden ist. Voraussetzung für die
Zahlung ist ein zum Stichtag 1. Dezember ungekündigtes
Arbeitsverhältnis.
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