LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.1995
11 Sa 16/94
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1996, 56
AuR 1995, 150
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 12.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 737/92

Sonderzuwendung: Ausschluss geringfügig Beschäftigter

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 16/94

DRsp Nr. 2001/12053

Sonderzuwendung: Ausschluss geringfügig Beschäftigter

Werden aufgrund betrieblicher Übung eines Zeitungsverlages außer den Arbeitnehmern die wegen bestimmter Gründe aktuell keine Arbeitsleistung zu erbringen haben, nur die Zeitungszusteller - ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Arbeitszeit - und die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer von der Zahlung einer Sonderzuwendung ausgenommen werden, liegt darin Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, wobei es nicht darauf ankommt, ob im Betrieb überhaupt vollzeitbeschäftigte Zeitungszusteller tätig sind.

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - nachdem ein Teilurteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig wurde - im Berufungsverfahren noch darüber, ob die drei Kläger für die Jahre 1989, 1990 und 1991 Anspruch auf eine Sonderzahlung haben, die von der Beklagten als "Tantieme" bezeichnet wird.

Die Beklagte gibt eine Tageszeitung heraus. Die Kläger waren bei ihr bis zum 31.03.1992 als Zeitungszusteller beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.04.1992 wurde die Zustellung aus dem Betrieb und dem Unternehmen der Beklagten ausgegliedert. Sie wird seitdem von einer Tochtergesellschaft, der ... gesellschaft mbH, durchgeführt, auf die die Arbeitsverhältnisse der am 31.03.1992 beschäftigten Zusteller übergingen.