Die Parteien streiten über die Zahlung einer als Weihnachtsgratifikation bezeichneten Sonderzahlung.
Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1989 bei der Beklagten als Buchhalterin/Personalsachbearbeiterin beschäftigt. Diesem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 19. Mai 1989 zugrunde, der in Ziffer II folgende Vereinbarungen enthält:
"...
Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche, jeweils am Monatsende zahlbare Bruttovergütung von DM 5.000,00 (i.W.: Fünftausend).
Darüberhinaus wird eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes gewährt, im Jahr des Eintritts jedoch nur 1/12 pro Monat der Betriebszugehörigkeit. Sonstige Zuwendungen sind freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistungen, auch wenn sie lange Zeit gewährt werden, entsteht daraus kein Rechtsanspruch.
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