LAG Chemnitz - Beschluss vom 25.07.2012
4 Ta 352/11 (5)
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3 S. 4; GG Art. 34 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; GVG § 17 Abs. 2 S. 2; ZPO § 148; BGB § 839;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3855/11

Sonderzuständigkeit der Zivilgerichte für Amtshaftungsansprüche; Teilverweisung im Rahmen arbeitsrechtlicher Leistungsklage

LAG Chemnitz, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 352/11 (5)

DRsp Nr. 2012/23131

Sonderzuständigkeit der Zivilgerichte für Amtshaftungsansprüche; Teilverweisung im Rahmen arbeitsrechtlicher Leistungsklage

Wenn ein einzelner prozessualer Anspruch auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt wird und eine davon in den erstangerufenen Rechtsweg fällt, verpflichtet § 17 II 1 GVG das erstangerufene Gericht zu einer umfassenden Prüfung. § 17 II 2 GVG schafft hiervon eine Ausnahme und behält die Prüfung der Anspruchsgrundlage der Amtshaftung den ordentlichen Gerichten vor. Die anderen Anspruchsgrundlagen werden von diesem Vorbehalt nicht betroffen, sie verbleiben bei dem erstangerufenen Gericht.

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers/Beschwerdeführers zu 1. vom 19.12.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 01.12.2011 - 2 Ca 3855/11 - wird als unzulässig

v e r w o r f e n .

II. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten/Beschwerdeführerin zu 2. vom 28.12.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 01.12.2011 - 2 Ca 3855/11 - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.12.2011 abgeändert, soweit die Feststellungsanträge des Klägers vom 17.12.2003 und vom 30.12.2006 Ziff. 2 auf andere Anspruchsgrundlagen als auf Amtshaftungspflicht gemäß Art. 14 III 4 und Art. 34 Satz 3 GG gestützt werden.

Insoweit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.