LAG Hamm - Urteil vom 11.04.2011
8 Sa 1583/09
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 435/09

Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Vorbehaltlosigkeit vorangegangener Zahlungen

LAG Hamm, Urteil vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1583/09

DRsp Nr. 2011/11579

Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Vorbehaltlosigkeit vorangegangener Zahlungen

Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung nach den Regeln der Betrieblichen Übung setzt eine wiederholte und "vorbehaltlose" Leistung voraus. Da allein die vorbehaltlose Leistung den erforderlichen Rechtsbindungswillen erkennen lässt bzw. den diesbezüglichen Vertrauenstatbestand begründet, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, welche im Streitfall vom Anspruchsteller zu beweisen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 30.10.2009 – 1 Ca 435/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008.

Diesen Anspruch stützt der Kläger, welcher seit dem 01.09.2002 im Betrieb der Beklagten als Glaser beschäftigt war und durch Eigenkündigung mit Wirkung zum 30.11.2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, auf die Grundsätze der betrieblichen Übung.