BAG - Urteil vom 12.03.1997
5 AZR 669/95
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 2, § 48 ; GVG § 17a; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 31, § 32, § 36, § 43, § 97 Abs. 1, § 104 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 2 UrhG
BB 1997, 1696
BB 1997, 2112
DB 1997, 680
NJW 1997, 2903
NZA 1997, 765
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mannheim Kammern Heidelberg - Urteil vom 22. Juni 1994 - 8 Ca 114/94 -,
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 20. April 1995 - 13 Sa 120/94 ,

Sondervergütungen für Schaufensterdekorationen, wenn der Arbeitgeber damit einen Lieferantenwettbewerb gewinnt?

BAG, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 669/95

DRsp Nr. 1997/4568

Sondervergütungen für Schaufensterdekorationen, wenn der Arbeitgeber damit einen Lieferantenwettbewerb gewinnt?

»Nimmt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer von seinem angestellten Dekorateur gestalteten Schaufensterdekoration an einem von einem Lieferanten veranstalteten Wettbewerb teil, hat der Angestellte keinen Anspruch auf Wertersatz oder eine Sondervergütung, wenn der Arbeitgeber einen Preis gewinnt (hier: Erholungsreise im Wert von 7.000 DM).

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 2, § 48 ; GVG § 17a; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 31, § 32, § 36, § 43, § 97 Abs. 1, § 104 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger 7.000 DM für eine von ihm gestaltete preisgekrönte Schaufensterdekoration zustehen.

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Sportartikel. Der Kläger ist bei ihr seit längerer Zeit als Leiter der Abteilung Dekoration beschäftigt.