Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger 7.000 DM für eine von ihm gestaltete preisgekrönte Schaufensterdekoration zustehen.
Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Sportartikel. Der Kläger ist bei ihr seit längerer Zeit als Leiter der Abteilung Dekoration beschäftigt.
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