Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Energiebeihilfe, Treueprämie und Jahressondervergütung, die dieser aus den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden tariflichen Regelungen für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ableitet.
Der 1952 geborene Kläger war bis zum 06.05.1988 bei der Beklagten als Elektrosteiger beschäftigt. An diesem Tag erlitt er einen Arbeitsunfall, der den Kläger behandelnde Arzt hält ihn aufgrund einer hierdurch verursachten psychosomatischen Erkrankung weiterhin für arbeitsunfähig. Der Kläger selbst meint, er kenne zwar nicht mehr unter Tage eingesetzt werden, obertägige Arbeit bei der Beklagten könne er aber verrichten.
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