Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 2000 zustehenden Erfolgsbeteiligung.
Der Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter tätig. Er befindet sich seit dem 1. Januar 2000 in Altersteilzeit. Er hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Erfolgsbeteiligung nach Maßgabe der "Beschäftigungsbestimmungen Mittlerer Führungskreis" vom 1. Oktober 1971. Dort heißt es auszugsweise:
"Ziff. III.
...
2. Für die Erfolgsbeteiligung gelten folgende Bestimmungen:
a) Erfolgsbeteiligung erhalten alle Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, mitgearbeitet haben.
Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres eintreten oder vor Abschluß des Geschäftsjahres ausscheiden, erhalten die Erfolgsbeteiligung anteilig.
...
c) Die Höhe der Erfolgsbeteiligung richtet sich nach der Dividende der S Aktiengesellschaft und nach Grundbeträgen.
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