BAG - Urteil vom 24.11.2022
2 AZR 287/22
Normen:
ZPO § 561; StrlSchV a.F. § 32 Abs. 5; RöV a.F. § 14 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BGB _ 626 Nr. 284
BB 2023, 51
EzA-SD 2022, 7
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 740/20
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 202/18

Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte für ordentliche Kündigungen nach § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchGBeteiligung der Arbeitnehmervertretung vor der fristlosen Kündigung eines StrahlenschutzbeauftragtenKündigungsschutz für stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte

BAG, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 287/22

DRsp Nr. 2022/17704

Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte für ordentliche Kündigungen nach § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG Beteiligung der Arbeitnehmervertretung vor der fristlosen Kündigung eines Strahlenschutzbeauftragten Kündigungsschutz für stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte

Orientierungssätze: 1. Der von einer amtsbezogenen Benachteiligung unabhängige Sonderkündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG für einen "internen" Strahlenschutzbeauftragten, der in einem Arbeitsverhältnis mit dem zur Bestellung verpflichteten Strahlenschutzverantwortlichen steht, greift nur für ordentliche Kündigungen ein, die nach dem 30. Dezember 2018 zugegangen sind (Rn. 10). 2. Ein Arbeitgeber, der außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Personal- bzw. Betriebsrat nicht mitteilen, dass dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz zukommt, der zwar eine ordentliche Kündigung ausschließt, die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aber ausdrücklich unberührt lässt (Rn. 11).

Es bleibt offen, ob stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte auch unter den Sonderkündigungsschutz des § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG fallen, wenn sie aufgrund eines Vertretungsfalls zu keinem Zeitpunkt in das Amt des Strahlenschutzbeauftragten eingerückt sind.