LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2011
11 Sa 1229/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 15 Abs. 3 S. 1; KSchG § 15 Abs. 5 S. 2; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 16 Abs. 2; BetrVG § 17 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 17 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3888/09

Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand; unwirksame betriebsbedingte Kündigung kündigungsschutzrechtlich unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichtigkeit der Wahlvorstandsbestellung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1229/10

DRsp Nr. 2011/9619

Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand; unwirksame betriebsbedingte Kündigung kündigungsschutzrechtlich unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichtigkeit der Wahlvorstandsbestellung

1. Der Sonderkündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das vom Arbeitsgericht gemäß § 16 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG bestellt wird, beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung (wie BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65). 2. Will der Arbeitgeber die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands geltend machen, weil die zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands einladende Gewerkschaft (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BetrVG) die Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht so bekannt gemacht hat, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs davon Kenntnis nehmen konnten, und konnte durch das Fernbleiben nicht informierter Arbeitnehmer das Wahlergebnis beeinflusst werden, kann dies nur in dem gerichtlichen Bestellungsverfahren, nicht aber in einem späteren Kündigungsschutzprozess des Wahlvorstandsmitglieds geltend gemacht werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3888/09 - wird zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.