LAG Chemnitz - Urteil vom 12.05.2010
5 Sa 361/09
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 4; BGB § 134; KSchG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3266/08

Sonderkündigungsschutz für einen Wahlwerber einer Betriebsratswahl

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 361/09

DRsp Nr. 2010/21079

Sonderkündigungsschutz für einen Wahlwerber einer Betriebsratswahl

1 a) Zwar bewirkt nicht schon der Entschluss eines Arbeitnehmers zur Kandidatur für den Betriebsrat die Entstehung des besonderen Kündigungsschutzes. Neben einem unerlässlichen Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl bedarf es einer wahlrechtlich erheblichen Verlautbarung des Wahlbewerbers. b) Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Wahlvorschlag vorliegt, der von der erforderlichen Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer im Sinn von § 14 Abs. 4 BetrVG gestützt ist. 2. Die Aufstellung eines Wahlvorschlages, an die der Beginn des Sonderkündigungsschutzes anknüpft, setzt dagegen nicht die Einreichung des Wahlvorschlages beim Wahlvorstand voraus.

1. Die Berufung der Beklagten gegen Ziff. 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27.05.2009 - 13 Ca 3266/08 - wird als unzulässig

v e r w o r f e n .

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27.05.2009 - 13 Ca 3266/08 - wird im Übrigen

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

4. Die Revision wird für die Beklagte gegen Ziff. 2 des Urteils zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 4; BGB § 134; KSchG § 15 Abs. 3;

Tatbestand: