Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38 vom 31.07.2014
ZIP 2014, 71
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 6/13
ArbG Rheine, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 319/12
Sonderkündigungsschutz für einen Bewerber für den Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl
BAG, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 505/13
DRsp Nr. 2014/11683
Sonderkündigungsschutz für einen Bewerber für den Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl
Bewerber für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl genießen allein aufgrund ihrer Kandidatur keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3KSchG, § 103BetrVG. Sie sind keine "Wahlbewerber" im Sinne dieser Bestimmungen.Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer, der für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidiert oder vorgeschlagen wird, ist kein "Wahlbewerber" iSv. § 103BetrVG, § 15 Abs. 3KSchG. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf deshalb zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht. Das Arbeitsverhältnis eines "Kandidaten" für den Wahlvorstand ist grundsätzlich ordentlich kündbar.
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