LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.10.2010
17 Sa 569/10
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3; BetrVG § § 16 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 118/09

Sonderkündigungsschutz bei vorzeitig bestelltem Wahlvorstand; unbegründete Änderungskündigung eines vorzeitig bestellten Wahlvorstandsmitgliedes bei nachfolgender Kündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 569/10

DRsp Nr. 2011/21318

Sonderkündigungsschutz bei vorzeitig bestelltem Wahlvorstand; unbegründete Änderungskündigung eines vorzeitig bestellten Wahlvorstandsmitgliedes bei nachfolgender Kündigung

Bestellt der Betriebsrat 36 Wochen vor Beginn des gesetzlichen Wahlzeitraums gem. § 13 BetrVG einen Wahlvorstand so ist die Berufung eines Wahlvorstandsmitglieds auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 (3) KSchG gegenüber einer mehr als 3 Monate später ausgesprochenen Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 03.02.2010 - 9 Ca 118/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3; BetrVG § § 16 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.