Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 30.07.2004 zum 30.09.2005.
Die am 18.12.1956 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.1980 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt, und zwar zuletzt zu einer monatlichen Vergütung von 3.200,-- EUR brutto.
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