LAG Köln - Urteil vom 16.03.1995
10 Sa 584/94
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242, 305, 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 254
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9154/92

Sonderkonditionen: ermäßigte Bankspesen für Bankangestellte - betriebliche Übung - Überschreitung des normalen Maßes

LAG Köln, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 584/94

DRsp Nr. 2001/4186

Sonderkonditionen: ermäßigte Bankspesen für Bankangestellte - betriebliche Übung - Überschreitung des normalen Maßes

1. Auch die Sonderkonditionen (Spesenermäßigung bei Wertpapierumsätzen), welche eine Bank ihren Mitarbeitern für Bankgeschäfte über eigene Konten gewährt, können Gegenstand einer betrieblichen Übung sein. 2. Erreicht der Wertpapierumsatz eines Angestellten ausnahmsweise über Jahre hinweg den Umfang professioneller Anleger, kann in der uneingeschränkten Handhabung der ermäßigten Spesensätze eine stillschweigende Sonderabrede liegen, die außerhalb der Gegenseitigkeit des Arbeitsvertrages liegt.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 242, 305, 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht eine Zahlungsforderung geltend gemacht, die ihr Ehemann aus einen inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten herleitet.