LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.10.2009
3 Ta 179/09
Normen:
ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 230; ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 415 a/09

Sofortige Beschwerden gegen PKH-Beschluss; Darlegungsumfang im PKH-Verfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 179/09

DRsp Nr. 2010/10951

Sofortige Beschwerden gegen PKH-Beschluss; Darlegungsumfang im PKH-Verfahren

1. a) Die sofortige Beschwerde des § 127 Abs. 2 ZPO kann nur gegen Entscheidungen der ersten Instanz eingelegt werden. Verweigert die zweite Instanz für ein Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe, so ist dieser Beschluss unanfechtbar (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO). b) Allerdings kann ein Beschwerdevorbringen für eine nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässige Beschwerde in einen zulässigen Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO ausgelegt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach der Entscheidung wesentlich geändert haben. 2. a) Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann dann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.