LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.04.1996
15 Ta 31/96
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 § 769 Abs. 1 § 793 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7701/95

Sofortige Beschwerde: Statthaftigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 15 Ta 31/96

DRsp Nr. 2001/15129

Sofortige Beschwerde: Statthaftigkeit

1. Für Entscheidungen gemäß § 769 Abs. 1 ZPO gilt § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog. Die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO ist damit nur statthaft, wenn die Voraussetzungen der dem Prozessgericht obliegenden Ermessenentscheidung verkannt sind oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung ergangen ist.2. Eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung ist nicht zu bejahen, wenn das Prozessgericht sich hinsichtlich einer Frage, in der sich noch keine auch nur einigermaßen einheitliche Überzeugung herausgebildet hat, einer der vertretenen Meinungen anschließt (etwa zur Auslegung des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).3. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht das fälschlich angegebene Rechtsmittel.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 § 769 Abs. 1 § 793 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 14 Ca 7701/95 geführten Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Arbeitsgericht im seinerzeitigen Verfahren (Kündigungsrechtsstreit) 14 Ca 10891/93 zwischen den Parteien am 21. März 1994 protokollierten Vergleich.

Nach diesem Vergleich sollte der Abfindungsbetrag in Höhe von DM 21,000,-- zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin gezahlt werden.