LAG Hamburg - Beschluss vom 18.06.2012
4 Ta 14/12
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 567; ZPO § 569; RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 493
Vorinstanzen:
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZN 361/11
LAG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 65/10
ArbG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 374/09

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben; Einrede der Schlechterfüllung; Einwand der nicht wirksamen Erteilung eines Auftrags

LAG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 14/12

DRsp Nr. 2012/13910

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben; Einrede der Schlechterfüllung; Einwand der nicht wirksamen Erteilung eines Auftrags

1. Soweit im Festsetzungsverfahrens solche Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG als unzulässig ablehnen. 2. Wird nachvollziehbar im Einzelnen behauptet, der Rechtsanwalt habe den Vertrag schlecht erfüllt, stellt dies meist einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar. Die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch Verschulden des Rechtsanwalts ist regelmäßig eine Schlechterfüllung. 3. Die Behauptung, dass persönlich überhaupt kein wirksamer Auftrag erteilt worden sei, stellt ebenfalls einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. März 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. März 2012 - 16 Ca 374/09, 4 Sa 65/10 und 10 AZN 361/11 - aufgehoben und die Anträge des Antragstellers vom 07. Februar 2012 auf Kostenfestsetzung für das Berufungsverfahren beim LArbG Hamburg und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BAG zurückgewiesen.