LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.05.2009
9 Ta 94/09
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 996/08

Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschlüsse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 94/09

DRsp Nr. 2009/14472

Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschlüsse

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.02.2009, Az.: 3 Ca 996/08 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Mit Kostenbeschluss vom 13.02.2009, der Beklagten zugestellt am 20.02.2009, wurden nach Rücknahme der weitergehenden Klage die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 23.09.2008 entstandenen Kosten, die nach dem genannten Beschluss die Beklagte zu tragen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit einem am 19.03.2009 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Schriftsatz "Widerspruch" erhoben. Mit Schreiben vom 25.03.2009 an die Beklagte wies das Arbeitsgericht diese darauf hin, dass das genannte Schreiben als sofortige Beschwerde gegen die genannte Kostenentscheidung gewertet wird. Die Beklagte wurde ferner darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde verfristet sei. Die Beklagte hat im weiteren Beschwerdeverfahren - auch vor dem Landesarbeitsgericht - keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss vom 06.04.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.