I. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes untersagt, im Internet und/oder auf sonstige Weise wörtlich und/oder sinngemäß gegenüber Dritten das Folgende zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
"Dass einer der genannten Redakteure im Impressum von "www...........-......" B...... Rechtsanwalt ist, wirft Fragen auf."
wie geschehen mit der Veröffentlichung unter htttps://xxxxxx-.......... ... (Anlage AST 6)
II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.
I.
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