LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.03.2012
4 Ta 17/12 (3)
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 149 Abs. 2; ZPO § 252;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1213/11

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 17/12 (3)

DRsp Nr. 2012/7083

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens ist die sofortige Beschwerde zulässig; die Aufrechterhaltung der Aussetzung entgegen einem Fortführungsantrag bedarf einer mit Gründen versehenen Entscheidung zum Vorliegen gewichtiger Gründe unter Beachtung d. § 149 II ZPO150 S. 2 ZPO).

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 21.12.2011 - 1 Ca 1213/11, vormaliges Az.: 1 Ca 1172/08 -

a u f g e h o b e n

und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Bautzen

z u r ü c k g e g e b e n .

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 149 Abs. 2; ZPO § 252;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im hiesigen Verfahren darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1. fortbesteht oder ob es zum 01.08.2008 auf den Landkreis ... mit Dienstort in ... übergegangen ist.

Dem Kläger, der seit 31.12.2005 bei dem Beklagten im ... als Forstamtsleiter und seit 01.01.2006 bei dem Beklagten zu 2. als Leiter der Abteilung ... mit Dienstsitz in ... beschäftigt war, wurde aufgrund Übergabeverfügung des Beklagten zu 1. vom 09.07.2008 mitgeteilt, dass ab 01.08.2008 neuer Arbeitsgeber der Landkreis ... und neuer Dienstort des Klägers nunmehr ... sei.