Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.08.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche der Klägerin.
Die Beklagte, die nicht tarifgebunden ist, betreibt in P1 einen Großhandelsmarkt, den SB-Zentralmarkt E. F1.
Die am 06. Juni 1959 geborene Klägerin ist dort seit dem 18. Juli 2007 als Kassiererin auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom beschäftigt, der u. a. folgende Regelungen enthält:
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§ 4 Lohn
Der Stundenlohn beträgt EUR 7,00, maximal 400,00 EUR im Monat.
Im Monatslohn sind die Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) bereits anteilig enthalten.
§ 5 Arbeitszeit
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