LAG Hamm - Urteil vom 20.03.2013
2 Sa 1443/12
Normen:
BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 695/12

Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung - Darlegungslast der Arbeitnehmerin

LAG Hamm, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 1443/12

DRsp Nr. 2013/21523

Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung – Darlegungslast der Arbeitnehmerin

Die einzelvertragliche Vereinbarung des Stundenlohnes von 7,00 EUR, bei einer monatlichen Vergütung von höchstens 400,00 EUR und Übernahme der Pauschalbeträge zur Sozialversicherung durch die Beklagte, ist im vorliegenden Fall nicht nach § 138 BGB unwirksam, so dass der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe II des Gehaltsabkommens für den Groß- und Außenhandel NRW nach § 612 BGB zusteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.08.2012 - 1 Ca 695/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche der Klägerin.

Die Beklagte, die nicht tarifgebunden ist, betreibt in P1 einen Großhandelsmarkt, den SB-Zentralmarkt E. F1.

Die am 06. Juni 1959 geborene Klägerin ist dort seit dem 18. Juli 2007 als Kassiererin auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom beschäftigt, der u. a. folgende Regelungen enthält:

...

§ 4 Lohn

Der Stundenlohn beträgt EUR 7,00, maximal 400,00 EUR im Monat.

Im Monatslohn sind die Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) bereits anteilig enthalten.

§ 5 Arbeitszeit

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