LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.03.2016
6 Sa 1476/15
Normen:
BGB § 138; BGB § 611; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1444/14

Sittenwidrigkeit einer VergütungsabredeErmittlung der verkehrsüblichen Vergütung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 1476/15

DRsp Nr. 2017/3277

Sittenwidrigkeit einer VergütungsabredeErmittlung der verkehrsüblichen Vergütung

1. Zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 BGB ist auf die verkehrsübliche Vergütung abzustellen. Bei Fehlen eines üblichen Tarifentgelts ist auf das allgemeine Entgeltniveau im einschlägigen Wirtschaftszweig des maßgeblichen Wirtschaftsgebietes für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen (vgl. BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 527/99 - juris Rn. 17). 2. Welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, richtet sich nach der unionsrechtlich vorgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 28 = NZA 2012, 908). 3. Eine berufsbezogene - und nicht wirtschaftszweigbezogene - Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes ist im Normalfall zur Ermittlung des allgemeinen Entgeltniveaus im einschlägigen Wirtschaftszweig ungeeignet (Abgrenzung zu LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2011 - 20 Sa 1430/10 - juris und zu LAG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2013 - 14 Sa 1919/12 - unveröff.).

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16.06.2015 - 3 Ca 1444/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 611; BGB § 612 Abs. 2;