LAG Köln - Urteil vom 05.06.2014
7 Sa 452/12
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2400/11

Sittenwidrigkeit einer Stundenlohnvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 452/12

DRsp Nr. 2014/17232

Sittenwidrigkeit einer Stundenlohnvereinbarung

Ein Stundenlohn von 4,60 EUR für einen geringfügig beschäftigten Taxifahrer unterschreitet nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit oder des Lohnwuchers.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.12.2011 in Sachen3 Ca 2400/11 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Sie führt u. a. Aufträge des L R aus, wonach bestimmte Schüler zum Unterrichtsbeginn zu bestimmten Förderschulen transportiert und nach Unterrichtsende wieder nach Hause gebracht werden müssen. Die Klägerin war vom 28.02.2011 bis 21.06.2011 "als Teilzeitbeschäftigte für eine Tätigkeit als Fahrer bzw. Beifahrer für die Schülerbeförderung" beschäftigt. Die Aufgabe der Klägerin bestand im Wesentlichen darin, fünf bis sechs, gelegentlich auch acht Schüler mit einem sogenannten VW-Bus zur Schule und nach Schulschluss wieder nach Hause zu transportieren.