LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2003
16 Sa 1221/02
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 138 ; BGB § 398 ; BGB § 488 ; ZPO § 829 ; ZPO § 835 ; ZPO § 836 ; ZPO § 850 ; ZPO § 850c ; ZPO § 850d ;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 12/02

Sittenwidrigkeit einer Sicherungsabtretung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1221/02

DRsp Nr. 2003/9572

Sittenwidrigkeit einer Sicherungsabtretung

»Ein Arbeitnehmer, der mit seiner Bank zur Sicherung von Darlehen eine Sicherungsabtretung seines Entgeltes vereinbart, handelt gegenüber der Pfändungsgläubigerin in einer gegen die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO verstoßenden Weise, wenn ihm gleichzeitig die Bank vereinbarungsgemäß die volle Verfügung über seine Konten auch in Höhe des abgetretenen Betrages einräumt.«

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 138 ; BGB § 398 ; BGB § 488 ; ZPO § 829 ; ZPO § 835 ; ZPO § 836 ; ZPO § 850 ; ZPO § 850c ; ZPO § 850d ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für die Monate von November 2001 bis März 2002.

Der am geborene Kläger war bei der Beklagten als Chirurg beschäftigt. Seine Bruttovergütung betrug zuletzt 4.290,01 EURO zuzüglich eines Ortszuschlags von 643,49 EURO , einer Tarifzulage in Höhe von 41,14 EURO sowie einer zusätzlichen Zulage in Höhe von 3.067,75 EURO . Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund eines Vergleiches vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 3 Sa 640/99) mit dem 31.03.2002. Der Kläger war auf Grund dieses Vergleiches bis zum Eintritt in seinen Ruhestand zum 31.03.2002 von der Arbeitsleistung freigestellt.