Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für die Monate von November 2001 bis März 2002.
Der am geborene Kläger war bei der Beklagten als Chirurg beschäftigt. Seine Bruttovergütung betrug zuletzt 4.290,01 EURO zuzüglich eines Ortszuschlags von 643,49 EURO , einer Tarifzulage in Höhe von 41,14 EURO sowie einer zusätzlichen Zulage in Höhe von 3.067,75 EURO . Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund eines Vergleiches vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 3 Sa 640/99) mit dem 31.03.2002. Der Kläger war auf Grund dieses Vergleiches bis zum Eintritt in seinen Ruhestand zum 31.03.2002 von der Arbeitsleistung freigestellt.
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