LAG Berlin - Urteil vom 07.01.2000
6 Sa 1849/99
Normen:
BGB § 138 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 817 Satz 1 ; StGB § 264 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 776
NZA-RR 2000, 460
AuA 2000, 450
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 37104/98

Sittenwidrigkeit der Rückzahlungsvereinbarung bezüglich eines Teils des Nettogehalts

LAG Berlin, Urteil vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 1849/99

DRsp Nr. 2000/3979

Sittenwidrigkeit der Rückzahlungsvereinbarung bezüglich eines Teils des Nettogehalts

»1. Die Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer, der auf einem von der Bundesanstalt für Arbeit subventionierten Arbeitsplatz beschäftigt wird, rund 16 % seiner Nettovergütung an den Arbeitgeber zwecks Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern auf nicht geförderten Arbeitsplätzen zurückzahlen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn der Arbeitnehmer auch nur in einem zeitlich reduzierten Umfang beschäftigt wird. 2. Ein etwaiger Subventionsbetrug gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit berührt die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nicht.«

Normenkette:

BGB § 138 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 817 Satz 1 ; StGB § 264 ;

Tatbestand

Der Kläger war in der Zeit vom 15.12.97 bis zum 14.12.98 auf einem von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Arbeitsplatz als Jugendreferent zu einem Gehalt von 80 % der VerGr. IVb BAT für den Beklagten tätig. Während dieser Zeit zahlte er bis August 1998 insgesamt 4.472,01 DM in eine sog. Bunte Kasse, aus der an andere Mitarbeiter, deren Beschäftigung nicht mehr von der Bundesanstalt für Arbeit gefördert wurde, eine Vergütung gezahlt wurde.