LAG Hamm - Beschluss vom 21.01.2015
5 Ta 553/14
Normen:
§§ 114 Abs. 1 ZPO; §§ 138, 612 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2158/14

Sittenwidrigkeit der gezahlten Vergütung eines Arbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 553/14

DRsp Nr. 2015/3372

Sittenwidrigkeit der gezahlten Vergütung eines Arbeitnehmers

Anforderungen an die Darlegung eines sittenwidrigen Entgeltes bei Fehlen eines einschlägigen Tarifvertrages

1. Macht ein Arbeitnehmer geltend, die ihm gezahlte Vergütung sei sittenwidrig und verlangt er demgemäß die übliche Vergütung i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB, so muss er zumindest Anhaltspunkte vortragen, dass das allgemeine Lohnniveau für die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet mindestens 1/3 höher war als sein Gehalt im streitgegenständlichen Zeitraum (LAG Schleswig-Holstein - 5 Sa 121/10 -31.08.2010). 2. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung beurteilt sich allerdings nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.09.2014 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.09.2014 - 2 Ca 2158/14 - wird der Beschluss abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung zum 28.05.2014 bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin C aus H beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Normenkette:

§§ 114 Abs. 1 ZPO; §§ 138, 612 BGB;

Gründe