LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.11.2010
5 Sa 91/10
Normen:
SGB II § 44 b Abs. 2; SGB II § 44 b Abs. 3; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 111
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 166/09

Sittenwidrige Entlohnung im Hotel- und Gaststättengewerbe; Teilübergang des nichterfüllten Lohnanteils auf Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Parteifähigkeit der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden für Leistungsklage auf arbeitsrechtlichen Anspruch aus übergegangenem Recht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 91/10

DRsp Nr. 2011/970

Sittenwidrige Entlohnung im Hotel- und Gaststättengewerbe; Teilübergang des nichterfüllten Lohnanteils auf Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Parteifähigkeit der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden für Leistungsklage auf arbeitsrechtlichen Anspruch aus übergegangenem Recht

1.Eine nach § 44b Sozialgesetzbuch II gebildete Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist im Sinne von § 50 ZPO als parteifähig anzusehen, soweit sie vor den Gerichten für Arbeitssachen arbeitsrechtliche Ansprüche geltend macht, die nach § 115 SGB X auf sie übergegangen sind. 2. Kann festgestellt werden, dass der tarifliche Lohn in einer bestimmten Branche und für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe dem statistisch ermittelten Durchschnittslohn dieser Arbeitnehmergruppe in dieser Branche entspricht, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Tariflohn in der Branche die übliche Vergütung darstellt. Die von den statistischen Ämtern der Bundesländer regelmäßig erstellte Verdienststrukturerhebung auf Basis des Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz - VerdStatG) vom 21.12.2006, das das abgelöst hat, ist eine geeignete Erkenntnisquelle für die Ermittlung von Durchschnittseinkommen in den dort berücksichtigten Branchen.