LAG Köln - Urteil vom 06.02.2014
7 Sa 727/13
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 350/13

Simulatorstunden als MehrflugstundenFlugübungsgerät und MehrflugstundenAuslegung eines TarifvertragsBegrifflichkeiten und Definitionen in Tarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 727/13

DRsp Nr. 2014/12663

Simulatorstunden als Mehrflugstunden Flugübungsgerät und Mehrflugstunden Auslegung eines Tarifvertrags Begrifflichkeiten und Definitionen in Tarifvertrag

1. Auch wenn die Tarifvertragsparteien in einem Manteltarifvertrag die Arbeitszeit und die Vergütung der Arbeitnehmer in zwei verschiedenen Abschnitten regeln, begründet der enge Sachzusammenhang dieser den Kern des arbeitsvertraglichen Synallagmas bildenden Regelungsgegenstände eine starke Vermutung dafür, dass die Tarifvertragsparteien im Abschnitt über die Vergütung hinsichtlich der dort verwendeten arbeitszeitlichen Kriterien von denselben Begrifflichkeiten und Definitionen ausgegangen sind wie zuvor im Abschnitt über die Arbeitszeit.2. Bei den sog. Simulatorstunden, also der "auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachten Zeit", handelt es sich um bezahlungswirksame Mehrflugstunden im Sinne von § 20 Abs. 1 und 2 MTV Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der Germanwings vom 29.06.2011.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013 in Sachen16 Ca 350/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand