LAG Köln - Urteil vom 10.08.2020
2 SaGa 4/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 343/20

Sicherungsinteresse im einstweiligen Verfügungsverfahren bei StellenbesetzungUnzulässige Verkürzung der Bestenauswahl durch Ausschreibungstext

LAG Köln, Urteil vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 2 SaGa 4/20

DRsp Nr. 2021/209

Sicherungsinteresse im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Stellenbesetzung Unzulässige Verkürzung der Bestenauswahl durch Ausschreibungstext

Es besteht ein Schutz vor endgültiger Stellenbesetzung durch einstweiligen Rechtsschutz, da keine Gleichwertigkeit zwischen Besetzungsanspruch und Schadensersatzanspruch herrscht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2020 - 1 Ga 343/20 - abgeändert:

Der Beklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, die Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes endgültig zu besetzen, bis in einem unverzüglich einzuleitenden Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin dadurch verletzt wurde, dass die Ausschreibung der Stelle fehlerhaft ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 935;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin hinsichtlich ihrer Bewerbung auf die Stelle der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes der beklagten Kommune.