LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2022
12 TaBVGa 1513/21
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; TV-Ärzte/VKA § 10 Abs. 8; ZPO § 940;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 15
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 5/21

Sicherung eines Mitbestimmungsrechts im einstweiligen RechtsschutzAbhängigkeit von Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch bei Mitbestimmungsrecht im einstweiligen VerfügungsverfahrenErfolgsaussichten der Klage als Kriterium im einstweiligen VerfügungsverfahrenKein Recht zur Betriebsvereinbarung bei fehlender Öffnungsklausel im TarifvertragAnrückzeit als angemessene Zeitspanne für Arbeitsaufnahme

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2022 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 1513/21

DRsp Nr. 2022/3568

Sicherung eines Mitbestimmungsrechts im einstweiligen Rechtsschutz Abhängigkeit von Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch bei Mitbestimmungsrecht im einstweiligen Verfügungsverfahren Erfolgsaussichten der Klage als Kriterium im einstweiligen Verfügungsverfahren Kein Recht zur Betriebsvereinbarung bei fehlender Öffnungsklausel im Tarifvertrag Anrückzeit als angemessene Zeitspanne für Arbeitsaufnahme

1. Bei der Feststellung des Verfügungsgrundes als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats besteht eine Abhängigkeit zwischen Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch. Die Sicherheit, mit der ein Mitbestimmungsrecht und ein daraus resultierender Unterlassungsanspruch bestehen, ist bei der Feststellung des Verfügungsgrundes zu berücksichtigen. Eine Rechtslage, die eindeutig zu Gunsten des Arbeitgebers oder des Betriebsrats spricht, ist zu berücksichtigen. Bei unklarer Rechtslage ist auf die Interessenabwägung abzustellen. Maßgebend ist, wie sich die behauptete Verletzung eines Mitbestimmungsrechts im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und betroffenen Arbeitnehmern auswirkt und in welchem Umfang die Mitarbeiter effektiv geschützt sind.