Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2017 -
Der Verfügungsbeklagten wird es vorläufig, längstens jedoch bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Hauptsache oder dem Abschluss eines unter Einbeziehung des Verfügungsklägers neu durchzuführenden Bewerbungsverfahrens untersagt, die Stelle "Leiterin/Leiter der Referatsgruppe IV B - Betrieb, zentrale Infrastruktur" - Kennziffer Z2-P1454-19/16-e zu besetzen oder kommissarisch durch den/die im angegriffenen Auswahlverfahren bestplatzierte/n Bewerber/in vorläufig zu besetzen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
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