BAG - Urteil vom 16.09.1997
9 AZR 532/96
Normen:
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV - vom 23. Dezember 1993) § 11; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (MTV - vom 23. Dezember 1993) § 10 ; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der DB (LTV - vom 1. November 1960) § 28a Abs. 8 Nr. 4, § 28d Abs. 2; BUrlG § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn
BB 1998, 648
NZA 1998, 553
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9053/94
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 19. Juni 1996 - 4 (5) Sa 499/95 ,

Sicherung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für die auf die DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer; Urlaubsabgeltung; Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 16.09.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 532/96

DRsp Nr. 1998/4359

Sicherung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für die auf die DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer; Urlaubsabgeltung; Arbeitsunfähigkeit

»Durch § 11 ÜTV wird ein Anspruch auf Erholungsurlaub gesichert, der nach dem bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Tarifrecht nach Tagen höher ist als der sich aus § 10 Abs. 2 oder 3 MTV ergebende Urlaubsanspruch. Die Abgeltungsbestimmungen in § 28 d Abs. 2 Nr. 1 a LTV, wonach Urlaubsansprüche dann abzugelten sind, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Erwerbsunfähigkeit endet oder wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, sind seit dem 1. Januar 1994 nicht mehr anzuwenden.«

Normenkette:

Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV - vom 23. Dezember 1993) § 11; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (MTV - vom 23. Dezember 1993) § 10 ; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der DB (LTV - vom 1. November 1960) § 28a Abs. 8 Nr. 4, § 28d Abs. 2; BUrlG § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 1994.