LAG Chemnitz - Urteil vom 10.03.2000
2 Sa 635/99
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; BeschSchG §§ 2 Abs. 2, 3, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1080
NZA-RR 2000, 468
ZfSH/SGB 2000, 614
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1107/99

Sexuelle Belästigung von Praktikantinnen in Ausbildungseinrichtung

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 635/99

DRsp Nr. 2000/7687

Sexuelle Belästigung von Praktikantinnen in Ausbildungseinrichtung

»Ein kündigungsbegründender Vertragsverstoß kann auch in einem Verhalten einer Arbeitsvertragspartei liegen, das nicht exakt die Merkmale einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz im Sinne des Beschäftigtenschutzgesetzes erfüllt, ihnen aber zumindest nahe kommt oder einen entsprechenden Bezug hat."

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; BeschSchG §§ 2 Abs. 2, 3, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer zugleich außerordentlichen und ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der zu dem Zeitpunkt der Kündigung 37jährige Kläger ist verheiratet und Vater eines schulpflichtigen Kindes im Alter von acht Jahren.

Er steht bei dem beklagten Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes in einem seit 1983 rechnenden Arbeitsverhältnis. Tätig war der Kläger ursprünglich als Krankentransporteur und dann als Rettungshelfer. Nunmehr wird er als Rettungsassistent beschäftigt.

Die durchschnittliche monatliche Vergütung des Klägers liegt bei 3.500,00 DM brutto.

Der Betrieb des Beklagten fällt in den Geltungsbereich der Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes. Auch ist ein Betriebsrat errichtet.