ArbG Bochum, vom 02.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 859/96
selbständiges Beweisverfahren: rechtliches Interesse bei Feststellung von Schimmelpilz in Arbeitsräumen - Umsetzung in anderen Arbeitsraum
LAG Hamm, Beschluss vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 1 Ta 454/96
DRsp Nr. 2001/5788
selbständiges Beweisverfahren: rechtliches Interesse bei Feststellung von Schimmelpilz in Arbeitsräumen - Umsetzung in anderen Arbeitsraum
Das rechtliche Interesse an der Feststellung i.S. des § 485 Abs. 2ZPO, dass Büroräume vom Schimmelpilz befallen sind, kann für den anstragstellenden Arbeitnehmer auch darin liegen, dass er die Umsetzung in einen anderen Büroraum wünscht.