Die Parteien streiten darüber, ob ihr Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und ob dieses in Folge der Kündigung der Beklagten vom 13.1.2006 aufgelöst worden ist.
Der Kläger, der der Ansicht ist, es liege nach der tatsächlichen Durchführung ein Arbeitsverhältnis vor, hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündlichen Kündigung der Beklagten vom 13. Januar 2006 nicht zum 31. März 2006 aufgelöst ist,
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