LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2007
3 Sa 595/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 255/06

Selbständige Erbringung von Transportleistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 595/06

DRsp Nr. 2007/18027

Selbständige Erbringung von Transportleistungen

1. Auch im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen können von dem Dienstberechtigten oder dem Besteller Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt.2. Die Berechtigung eines zur Dienstleistung Verpflichteten, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, ist ein wichtiges Anzeichen, das regelmäßig gegen ein Arbeitsverhältnis spricht.3. Die nach den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich bestehende Berechtigung, auch für andere Kunden tätig zu werden, spricht gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und ob dieses in Folge der Kündigung der Beklagten vom 13.1.2006 aufgelöst worden ist.

Der Kläger, der der Ansicht ist, es liege nach der tatsächlichen Durchführung ein Arbeitsverhältnis vor, hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündlichen Kündigung der Beklagten vom 13. Januar 2006 nicht zum 31. März 2006 aufgelöst ist,