LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2014
2 Sa 538/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 734/13

Selbständige Beschäftigung eines Klavierlehrers an einer privaten Musikschuleunbegründeter Kündigungsschutzantrag bei unzureichenden Darlegungen zur Weisungsgebundenheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 538/13

DRsp Nr. 2014/14959

Selbständige Beschäftigung eines Klavierlehrers an einer privaten Musikschule unbegründeter Kündigungsschutzantrag bei unzureichenden Darlegungen zur Weisungsgebundenheit

Macht ein an einer privaten Musikschule ohne schriftlichen Vertrag tätiger Klavierlehrer den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geltend, hat er darzulegen, aus welchen Umständen sich der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit ergibt und insbesondere wann es jeweils bei welcher Gelegenheit in welchem Zusammenhang zu welchen Erklärungen des Dienstberechtigten gekommen ist, die auf die für ein Arbeitsverhältnis wesentliche persönliche Abhängigkeit schlussfolgern lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.10.2013 - 1 Ca 734/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Der Kläger macht Differenzvergütungsansprüche gegen den Beklagten geltend und wendet sich mit seinem Kündigungsschutzantrag gegen die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung seines Vertragsverhältnisses.